Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§006

Kurztext:
Kostentragung für Gehsteige

Text:
(1) Die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum
Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der
Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der
Herstellungskosten (Abs.2), bei Gehsteigen gemäß § 4 Abs. 3 aber
die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden,
zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je
eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem
Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum
Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe
der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige
zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
       (2) Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln,
daß die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die
Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet
je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im
Sinn des Abs 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende
Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück
flächengleichen Quadrates zu berechnen.
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