Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§004

Kurztext:
Gehsteige

Text:
(1) Wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur
ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung
erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für jedes Gebäude und
jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser
Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter
Gehsteig angelegt werden.
       (2) Jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem
Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem
dieses Erfordernis besteht, sind durch Verordnung der
Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der
Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung
eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr
vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
       (3) Wenn es sich um Verkehrsflächen handelt, bei denen
wegen ihrer geringen Verkehrsbedeutung den im Abs. 1 genannten
Gründen für die Gehsteigherstellung dadurch zufriedenstellend
Rechnung getragen werden kann, daß nur auf einer Seite der
Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet wird, ist die nur
einseitige Gehsteigerrichtung in der Verordnung auszusprechen.
Das gleiche trifft für solche Verkehrsflächen zu, die wegen ihrer
technischen Gestaltung die Errichtung eines Gehsteiges nur an
einer Seit zulassen. Wird entgegen der Voraussicht später auch
die Errichtung eines Gehsteiges auf der anderen Straßenseite
erforderlich bzw. möglich, so hat die diesbezügliche Verordnung
auf die früher erlassene Verordnung Bezug zu nehmen.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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