Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§003

Kurztext:
Kostentragung für die Straßenbeleuchtung

Text:
(1) Die Eigentümer der an der Verkehrsfläche an beiden
Seiten liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei
der Errichtung der Straßenbeleuchtung einen Beitrag von je einem
Viertel der Kosten zu leisten. Werden an der Verkehrsfläche
liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz
erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein
Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung
der öffentlichen Straßenbeleuchtung zu diesem Zeitpunkt
festgestellten Kosten.
       (2) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß die
Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis einer
durchschnittlichen Straßenbeleuchtungsanlage im Gemeindegebiet
per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im
Sinn des Abs 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende
Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück
flächengleichen Quadrates zu berechnen.
       (3) Die Erhaltungsverpflichtung der Gemeinde gemäß § 1
Abs. 3 erstreckt sich auch auf Straßenbeleuchtungsanlagen an
Landesstraßen.
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