Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999

Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz

Inhalt:

			

Paragraf:
§024

Kurztext:
Freie Förderung

Text:
(1) Die Gemeinde kann die Erhaltung von Bauten, welche für das
charakteristische Gepräge des geschützten Ortsbildes von
Bedeutung sind, über den Umfang des § 23 hinaus fördern.

(2) Einer Erhaltung gemäß Abs 1 sind solche Maßnahmen
gleichgestellt, die Beeinträchtigungen beheben, die durch
frühere Umgestaltungen von Bauten für das geschützte Ortsbild,
die äußere Gestalt oder das Ansehen des Baues oder dessen
sonstigen baulichen Bestand eingetreten sind.

(3) Die freie Förderung soll in erster Linie Maßnahmen erfassen,
die auf das geschützte Ortsbild unmittelbare Auswirkungen haben,
sodann bei anderen Maßnahmen vorerst solche, die der Herstellung
oder Erhaltung der Übereinstimmung zwischen der äußeren Gestalt
sowie dem äußeren Ansehen und dem sonstigen baulichen Bestand
dienen. Weiters soll darauf Bedacht genommen werden, dass eine
möglichst umfassende Sanierung ermöglicht und ein Zustand
erreicht wird, der für die künftige Erhaltung des Baues
insbesondere in seiner für das geschützte Ortsbild maßgebenden
Erscheinung Gewähr bietet. Eine im Einzelfall gegebene
wirtschaftliche Unmöglichkeit, die Erhaltungsmaßnahme ohne freie
Förderung vorzunehmen, kann bei deren Gewährung berücksichtigt
werden. Diesfalls ist auch die kostendeckende Förderung möglich.

(4) Voraussetzung für eine kostendeckende freie Förderung ist,
dass der Förderungswerber die auf Grund anderer Regelungen in
Betracht kommenden Förderungsmöglichkeiten ausschöpft, wenn
nicht besondere Hindernisse dafür bestehen (Ablehnung eines
Ansuchens um solche Förderungen udgl).
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