Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999

Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz

Inhalt:

			

Paragraf:
§023

Kurztext:
Förderung auf Grund Rechtsanspruches

Text:
Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber der Gemeinde einen
Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten,
die sich aus den gemäß § 12 im ausschließlichen oder
überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des
geschützten Ortsbildes erforderlichen baulichen Maßnahmen
ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die
über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues
hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen
Vorschriften nicht erwachsen würden.
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