Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999

Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz

Inhalt:

			

Paragraf:
§022

Kurztext:
Art und Umfang der Förderung

Text:
(1) Die Förderung wird auf Grund Rechtsanspruches oder als freie Förderung von der Gemeinde gewährt.

(2) Die Förderung kann unter Bedachtnahme auf ihre Zweckmäßigkeit und auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gewährung eines Baukostenzuschusses, in der Übernahme von Zinsen oder Annuitäten von Darlehen oder in der Gewährung von Zuschüssen dazu bestehen. Auf die Art der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel kann ein Baukostenzuschuss in jährlichen, zehn nicht übersteigenden Raten flüssig gemacht werden. Die Fälligkeit der einzelnen Raten tritt jeweils am 1. April des in Betracht kommenden Kalenderjahres ein.

(4) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn unter Einbeziehung der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die Mittel für die gesamte Baumaßnahme sichergestellt sind.

(5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen Auftrag gemäß § 12 Abs 3 dieses Gesetzes oder einen Auftrag nach § 20 Abs 4 BauPolG zurückgehen, ist vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit der Förderung bezüglich anderer baulicher Maßnahmen kann nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit auf einen Zeitpunkt innerhalb von sieben Jahren ab Einlangen des Förderungsantrages (§ 25 Abs 1 und 2) festgesetzt werden.

(6) Von einer Förderung ausgeschlossen sind bauliche Maßnahmen an Liegenschaften, die im Eigentum von Rechtsträgern stehen, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt. Dies gilt nicht für gemeinnützige Bauvereinigungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl Nr 139/1979, in der Fassung der Änderungen bis (einschließlich) durch die Novelle BGBl I Nr 124/2006 unterliegen.
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