Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999

Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz

Inhalt:

			

Paragraf:
§021

Kurztext:
Förderung

Text:
Für Erhaltungsmaßnahmen an Bauten im Ortsbildschutzgebiet, die
in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes
erfolgen, kommt eine Förderung nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen in Betracht.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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