Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999

Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz

Inhalt:

			

Paragraf:
§019

Kurztext:
Aufgaben der Sachverständigenkommission

Text:
(1) Vor der Erlassung eines Bescheides in Vollziehung der
Bestimmungen dieses Gesetzesabschnittes hat die Behörde ein
Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen. Das Gleiche
gilt bei der Erlassung von Verordnungen zur Festlegung von
Bebauungsgrundlagen. Die Sachverständigenkommission ist weiters
der Ortsbildbesichtigung beizuziehen und zur Beurteilung der
Frage, ob und durch welche Maßnahmen Mehrkosten (§ 23)
verursacht werden und ob die Voraussetzungen für die freie
Förderung (§§ 24 und 26) zutreffen, zu hören. Das Gutachten ist
der Behörde so rasch wie möglich, tunlichst aber innerhalb von
zwei Monaten zu erstatten. Ist dies nicht möglich, ist jeweils
nach Ablauf eines solchen Zeitraumes der Behörde unter Angabe
der Verzögerungsgründe über den Stand der Angelegenheit zu
berichten. Die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der
Sachverständigenkommission besteht nicht bei
Beseitigungsaufträgen nach § 16 Abs 3 und 4 BauPolG. Die
Landesregierung hat von der Begutachtung durch die
Sachverständigenkommission durch Verordnung ferner jene
Angelegenheiten auszunehmen, bei denen eine fachliche
Begutachtung unter dem Blickwinkel des Ortsbildschutzes im
Regelfall nicht erforderlich erscheint, wenn die
Sachverständigenkommission durch sie zeitlich so in Anspruch
genommen wäre, dass die Erfüllung der wichtigen sonstigen
Aufgaben beeinträchtigt sein könnte. Auch eine solche
Angelegenheit kann jedoch von der Behörde, wenn diese ihr
besondere Bedeutung zumisst, der Sachverständigenkommission mit
einer Begründung zur Begutachtung vorgelegt werden.

(2) In Angelegenheiten, in denen die Sachverständigenkommission
mit der Begutachtung befasst ist oder befasst werden kann (Abs
1), soll sie, soweit möglich, zu Vorstellungen und Vorschlägen
auch beratend tätig werden.

(3) Bescheide, die unter Außerachtlassung der Vorschrift des Abs
1 erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG). Die Aufhebung solcher Bescheide
kann, wenn es sich um im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
erlassene Bescheide handelt, auch durch die Aufsichtsbehörde in
Ausübung des Aufsichtsrechtes erfolgen.
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