Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999

Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz

Inhalt:

			

Paragraf:
§015

Kurztext:
Beschränkungen für andere Anlagen und Grundfl...

Text:
Orig. Titel: Beschränkungen für andere Anlagen und Grundflächen; Ankündigungen im Ortsbildschutzgebiet

(1) Im Ortsbildschutzgebiet gelegene öffentliche Flächen
(Verkehrsflächen, insbesondere auch Durchhäuser, Parks udgl)
sowie sonstige Grundflächen und Anlagen dürfen nur so
umgestaltet und verwendet werden, dass dadurch das geschützte
Ortsbild weder beeinträchtigt noch seine Wahrnehmbarkeit
erheblich vermindert wird. Dies gilt nicht für Anlagen, für
deren Gestaltung nur bundesgesetzliche Regelungen in Betracht
kommen.

(2) Die Behörde hat über Antrag festzustellen, ob eine geplante
Umgestaltung oder Verwendung das geschützte Ortsbild
beeinträchtigen oder seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindern
würde.

(3) Im Fall unzulässiger Umgestaltung oder Verwendung ist der
Veranlasser zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im
erforderlichen Ausmaß zu verhalten. Dies gilt auch für den
Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des Gegenstandes oder der
betreffenden Liegenschaft, wenn er von der Umgestaltung oder
Verwendung gewusst und diese geduldet hat oder wenn er der
Wiederherstellung durch die Gemeinde nicht zustimmt. Kann ein
dazu Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die
Wiederherstellung der Gemeinde, welcher daraus ein Anspruch
gegen den Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.

(4) Die Anbringung sowie die nicht nur geringfügige Änderung von
Ankündigungen gemäß § 4 im Ortsbildschutzgebiet bedarf einer
behördlichen Bewilligung. Im Übrigen gelten dafür die
Bestimmungen des 3. Abschnittes mit der Maßgabe sinngemäß, dass
die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn durch die Maßnahme
das geschützte Ortsbild weder beeinträchtigt noch seine
Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt auch bei
der Erteilung einer Bewilligung für Ankündigungsanlagen gemäß § 6.
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