Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

Abschnitt:
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten

Inhalt:

			

Paragraf:
§004

Kurztext:
Fenster

Text:
(1) Fenster in Fassaden sind nach Proportion, Teilung,
Konstruktionsdimensionierung und Material in einer dem
charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner
näheren Umgebung eigentümlichen Art und handwerklichen Ausbildung
zu erhalten bzw. zu gestalten. Dies gilt sinngemäß auch für die
Lage der Fenster zur Fassadenebene. Die Fenster sind mit echter
Scheibenteilung auszuführen.
       (2) Fensterläden, Rollos, Jalousien und Innenflügel sind
ein der Fassade zugehöriger Bestandteil der Fenster.
       (3) Kipp- oder Drehkippflügel sind nur insoweit zulässig,
als sie sich harmonisch in das Erscheinungsbild der Fassade
einfügen. Die Anbringung von Sonnenschutzlamellen vor den
Außenflügeln sowie der Einbau von Ventilatoren innerhalb der
Fensterflügel ist unzulässig. Fensterläden und außen angebrachte
Rollos dürfen keine Beschriftung aufweisen.
       (4) Die farbliche Behandlung der Fenster, Fensterläden und
deren Vergitterung darf nur in Farben erfolgen, die sich
harmonisch in die Färbelung der Fassade einfügen.
       (5) Verspiegeltes Glas ist unzulässig, ebenso, ausgenommen
bei besonderer Notwendigkeit (z.B. bei Operationssälen), farblich
getöntes Glas im Fassadenbereich der Obergeschoße.
       (6) Schaufenster haben in einer dem charakteristischen
Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner Umgebung
eigentümlichen Art und Proportion ausgebildet zu sein.
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