Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

Abschnitt:
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten

Inhalt:

			

Paragraf:
§002

Kurztext:
Allgemeines

Text:
(1) Charakteristische Bauten (§ 3 des Salzburger
Altstadterhaltungsgesetzes 1980) sind in ihrer Gesamtheit und in
ihren Teilen jedenfalls so zu erhalten bzw. zu gestalten, daß sie
nach Form, Ausmaß, Verhältnis der Baumassen und Bauteile
zueinander, Werkstoff und Farbe dem charakteristischen Gepräge des
Stadtbildes und des Stadtgefüges entsprechen und sich in ihre
Umgebung harmonisch einfügen.
       (2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf
charakteristische Bauten besonderer Art wie Kirchen nur insoweit
Anwendung, als aus deren besonderer Zweckbestimmung oder aus
besonderen historischen Umständen nicht Abweichungen erforderlich
sind.
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