Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Altstadterhaltungs­verordnung 1982

Abschnitt:
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten

Inhalt:

			

Paragraf:
§006

Kurztext:
Gestaltung des Erdgeschoßbereiches

Text:
(1) Für das charakteristische Gepräge des Baues
eigentümliche Öffnungen im Erdgeschoßbereich einschließlich der
Durchhäuser und Passagen (Haustore, Geschäftseingänge, Portale von
Durchhäusern und Passagen, sonstige Türöffnungen, Ladenfenster u.
dgl.) sind zu erhalten bzw. diesem Gepräge entsprechend zu
gestalten; diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Torflügel samt
Beschlägen, Schmiedeeisenzierate, Glockenzüge u.dgl.
        (2) Um- und Neugestaltungen im Erdgeschoßbereich in der
Art von zurückgesetzten Lauben oder solchen Passagen sind mit
Ausnahme von verkehrsbedingten Sonderfällen oder zur Verbesserung
der architektonischen Gestalt des Baues unzulässig. Alle Öffnungen im
Erdgeschoßbereich einschließlich der Durchhäuser und Passagen, auch
solche für Auslagen, Vitrinen u.dgl., haben in ihren Ausmaßen und in
ihrer Anordnung unter Bedachtnahme auf die historischen
bautechnischen Möglichkeiten die tragende Funktion der Mauern klar
erkennen zu lassen. Sie müssen ferner im Sinne des § 3 Abs. 3 des
Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 mit der äußeren und
inneren Struktur des Baues im Einklang stehen.
        (3) Die Anbringung von Vitrinen (Vitrinenkästen), Automaten
und Schaukästen ist nur insoweit zulässig, als sie sich nach Ausmaß,
Form und Anordnung sowie im Hinblick auf die architektonische
Struktur harmonisch einfügen. Ihre Anbringung in Tür- oder
Portalgewänden ist unzulässig.
        (4) In Durchhäusern und Passagen sowie im räumlichen Bereich
des Einganges von Bauten (Hausflure, Vorhäuser) sind Einbauten für
Verkaufszwecke unzulässig, sofern sie das lichte Raumprofil oder die
Deckenstruktur störend beeinflussen.
         (5) Der Fußboden hat in den im Abs. 4 genannten Bereichen
sowie in Höfen, ausgenommen untergeordnete Lichthöfe, hinsichtlich
des Materials und der Gestaltung handwerksgerecht und in einer für
das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und des Baues
entsprechenden Weise ausgeführt zu werden.  Jedenfalls unzulässig ist
die Verwendung von glasierten keramischen Fliesen oder von
Waschbetonplatten.
        (6) Verkleidungen von Pfeilern, Sockeln und Wandflächen
u. dgl. sind im Sichtbereich unter Bedachtnahme auf deren tektonische
Funktion und Wirkung und in einem Material bodenständiger Art
herzustellen. Die Verwendung von glänzendem Material, Glas oder
Mosaik sowie von Kunststoffen ist unzulässig.
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