Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Altstadterhaltungs­verordnung 1982

Abschnitt:
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten

Inhalt:

			

Paragraf:
§004

Kurztext:
Fenster

Text:
(1) Die Fenster in Fassaden sind nach Proportion, Teilung,
Konstruktionsdimensionierung und Material in einer dem
charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner
näheren Umgebung eigentümlichen Art und handwerklichen Ausbildung zu
gestalten bzw. zu erhalten; dies gilt sinngemäß auch für die Lage der
Fenster zur Fassadenebene. Die Fenster sind in Holzkonstruktion mit
echter Scheibenteilung und grundsätzlich zweiflügelig auszuführen.
        (2) Fensterläden, Rollos, Jalousien und Innenflügel sind
ein der Fassade zugehöriger Bestandteil der Fenster.
        (3) Nach außen aufgehende Fenster dürfen nicht durch
Fenster anderer Art ersetzt werden. Dies gilt nicht, wenn der
wertvollere historische Bestand der Fassade anderes zuläßt.
        (4) Kipp- oder Drehkippflügel sind nur in Oberlichten bei
Fenstern mit waagrechtem Kämpfer zulässig. Die Anbringung von
Sonnenschutzlamellen vor den Außenflügeln soeie der Einbau von
Ventilatoren innerhalb der Fensterflügel ist unzulässig.
Fensterläden und außen angebrachte Rollos dürfen keine Beschriftung
aufweisen.
        (5) Die farbliche Behandlung der Fenster, Fensterläden
und deren Vergitterung darf nur in Farben erfolgen, die sich
harmonisch in die Färbelung der Fassade einfügen.
        (6) Schaufenster haben in einer dem charakteristischen
Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner Umgebung
eigentümlichen Art und Proportion ausgebildet zu sein.
        (7) Verspiegeltes Glas ist unzulässig, ebenso, ausgenommen
bei besonderer Notwendigkeit (z. B. bei Operationssälen), farblich
getöntes Glas im Fassadenbereich der Obergeschoße.
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