Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:

			

Paragraf:
§002

Kurztext:
Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen

Text:
(1) Die verwendeten Materialien müssen für Flüssiggas geeignet sein. Für die Lagerung von Flüssiggas sind die Teile 2, 5 und 6 und für die Aufstellung und den Betrieb von Gasverbrauchern § 95 der Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, BGBl II Nr 446, anzuwenden.

(2) Die weiteren Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen richten sich nach folgenden Richtlinien, die für verbindlich erklärt werden:
1. für Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar:
              Richtlinie ÖVGW G 2, Technische Regeln Flüssiggas, Ausgabe Juni 2011;

2. für Leitungsanlagen von Flüssiggas mit Betriebsdrücken über 500 mbar bis einschließlich 25 bar:
               Richtlinie ÖVGW G 7, Ausgabe November 2005;

3. für Kälteanlagen und Wärmepumpen mit brennbarem Kältemittel:
              ÖNORM EN 378 Teil 1 bis 4, Ausgabe 1. Juni 2008, Kälteanlagen und Wärmepumpen –Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen