Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§003

Kurztext:
§ 3

Text:
Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen
um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, allenfalls in
gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:
a) die ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers, daß die
   geplante Bauführung nicht einem Zweitwohnungsvorhaben dient;
b) die Angabe der gegebenen und beabsichtigten künftigen
   Eigentumsverhältnisse;
c) die Darstellung der rechtlichen Gestaltung der künftigen
   Benützungsverhältnisse;
d) bei gastgewerblichen Betrieben den Nachweis der
   gewerberechtlichen Berechtigung sowie die Darstellung der
   beabsichtigten Betriebsführung und -verwaltung;
e) bei Alters-(Seniorenwohn-)Heimen u.dgl. den Nachweis des
   gesicherten Betriebes und der Verwaltung sowie jener
   Sicherheiten, die gewährleisten, daß das Objekt ausschließlich
   oder überwiegend dem ständigen Wohnbedürfnis des in Betracht
   kommenden Personenkreises dienen wird.
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