Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 46 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§002

Kurztext:
§ 2

Text:
Bei Einholung 
der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs 1 ROG 2009
 hat die Gemeinde dem maßgeblichen Beschluß
der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Stadt Salzburg) den
gesamten Verwaltungsakt mit den zur Beurteilung des Vorhabens
erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere:
1. die im § 1 festgelegten Unterlagen;
2. ein Gutachten hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens
   mit dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren
   grundsätzlichen Planungsabsicht;
3. Gutachten über die Eignung des Grundstückes zur Bebauung, wenn
   dieses im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen,
   Murgängen, Steinschlag u. dgl. liegt oder sonstige ungünstige
   natürliche Gegebenheiten vorherrschen;
4. ein umwelttechnisches Gutachten, wenn dies zur Beurteilung der
   zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung
   durch Emissionen, Fahrzeugverkehr u.dgl. erforderlich ist;
5. Unterlagen über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
   öffentlichen Interessen, wenn das Grundstück in einem gemäß
   § 43 ROG 2009kenntlich zu machenden Bereich liegt;
6. die Stellungnahme der Anrainer zum Ansuchen;
7. der Nachweis über die ortsübliche Kundmachung des Ansuchens
   und
8. die hiezu vorgebrachten Anregungen und sonstigen Vorbringen.
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