Auf Grund des § 46 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Bei Einholung der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs 1 ROG 2009 hat die Gemeinde dem maßgeblichen Beschluß der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Stadt Salzburg) den gesamten Verwaltungsakt mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere: 1. die im § 1 festgelegten Unterlagen; 2. ein Gutachten hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht; 3. Gutachten über die Eignung des Grundstückes zur Bebauung, wenn dieses im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag u. dgl. liegt oder sonstige ungünstige natürliche Gegebenheiten vorherrschen; 4. ein umwelttechnisches Gutachten, wenn dies zur Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung durch Emissionen, Fahrzeugverkehr u.dgl. erforderlich ist; 5. Unterlagen über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlichen Interessen, wenn das Grundstück in einem gemäß § 43 ROG 2009kenntlich zu machenden Bereich liegt; 6. die Stellungnahme der Anrainer zum Ansuchen; 7. der Nachweis über die ortsübliche Kundmachung des Ansuchens und 8. die hiezu vorgebrachten Anregungen und sonstigen Vorbringen.