Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 46 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§001

Kurztext:
§ 1

Text:
(1) Dem Ansuchen um raumordnungsmäßige Bewilligung eines
mit dem Flächenwidmungsplan nicht übereinstimmenden Vorhabens
sind alle jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung, ob
das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der
erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht
und die im § 46 Abs 3 Z 1ROG 2009 festgelegte Beschränkung der
Gesamtgeschoßfläche nicht überschreitet, erforderlich sind. Es
sind dies insbesondere:
a) der Nachweis des Eigentums an dem vom Ansuchen betroffenen
   Grundstück bzw. eines für dessen grundbücherliche
   Einverleibung geeigneten Rechtstitels;
b) Angaben über das Vorhaben und die geplante Art des
   Verwendungszweckes;
c) ein Übersichtsplan im Maßstab 1:2.880 oder 1:5.000 mit
   Eintragung des Vorhabens sowie des umgebenden Baubestandes und
   der umgebenden Nutzungsverhältnisse;
d) ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit Eintragung des Vorhabens und
   der geplanten Bauplatzgrenzen;
e) kotierte Darstellungen des Vorhabens, aus denen das
   beabsichtigte Ausmaß der Baumasse, insbesondere der
   Gesamtgeschoßfläche des Vorhabens und bei Zu-, Auf- und
   Umbauten auch des bereits bestehenden Baues, entnommen werden
   kann, sowie die Berechnung der Gesamtgeschoßfläche;
f) Unterlagen darüber, daß die Aufschließung des betreffenden
   Grundstückes durch Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung,
   Energieversorgung sowie durch einen funktionsgerechten
   Anschluß an die bestehenden Verkehrsflächen sichergestellt
   ist.
Die in lit. c, d und e genannten Unterlagen sind in dreifacher
Ausfertigung vorzulegen.
       (2) Die Behörde kann die Vorlage bestimmter weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Fal-les zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zur Beurteilung der zu erwartenden Emissio-nen oder des künftigen Fahrzeugverkehrs und bei Ansuchen um die Bewilligung von Bauführungen dafür, dass es sich um kein Zweitwohnungsvorhaben, keinen Handelsgroßbetrieb oder keinen Beherbergungsgroßbetrieb handelt, für deren Zulässigkeit die Widmung als Zweitwohnungsgebiet, als Gebiet für Handelsgroßbetriebe oder als Gebiet für Beherber-gungsgroßbetriebe Voraussetzung ist.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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