Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz

Abschnitt:
VI. Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes und Aufhebung

Inhalt:
6. Abschnitt - Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes und Aufhebung von
                       Rechtsvorschriften

Paragraf:
§028

Kurztext:
Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes und Aufhebung

Text:
(org. Titel: Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes und Aufhebung von Rechtsvorschriften)

        (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.
        (2) Mit dem Inkraftreten dieses Gesetzes verlieren vom
Salzburger Bauerleichterungsgesetz 1959, LGBl. Nr. 100, § 1 Abs. 3,
§ 6 Abs. 2 und § 12 die Wirksamkeit.
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