Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Marktbereitstellung und Marktüberwachung

Paragraf:
§012d

Kurztext:
Freier Warenverkehr

Text:
Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Ökodesign-RL genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn

1. das Bauprodukt der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht oder

2. für bestimmte Parameter keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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