Marktbereitstellung und Marktüberwachung
Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Ökodesign-RL genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn 1. das Bauprodukt der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht oder 2. für bestimmte Parameter keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.