Marktbereitstellung und Marktüberwachung
Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ausgehen, wenn 1. eine CE-Kennzeichnung vorliegt; 2. es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt ist; 3. es mit einem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr 1980/2000 oder einem als gleichwertig anerkannten anerkanntem Umweltzeichen versehen ist; oder 4. das entsprechende Produkt von einer Organisation entworfen wurde, die a) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1221/2009 für das Entwerfen entsprechender Produkte eingetragen ist oder b) über ein die Entwurfstätigkeit einschließendes Managementsystem verfügt und nach harmonisierten Normen umsetzt.