Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Marktbereitstellung und Marktüberwachung

Paragraf:
§012b

Kurztext:
Konformitätsvermutung

Text:
Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ausgehen, wenn

1. eine CE-Kennzeichnung vorliegt;

2. es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt ist;

3. es mit einem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr 1980/2000 oder einem als gleichwertig anerkannten anerkanntem Umweltzeichen versehen ist; oder

4. das entsprechende Produkt von einer Organisation entworfen wurde, die 
a) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1221/2009 für das Entwerfen entsprechender Produkte eingetragen ist oder
b) über ein die Entwurfstätigkeit einschließendes Managementsystem verfügt und nach harmonisierten Normen umsetzt.
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