Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraf:
§014

Kurztext:
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Text:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl. Nr. 79/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2021, außer Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sind nach den Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetztes fortzuführen.

(3) Verordnungen nach diesem Gesetz können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzt werden.
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