Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023

Abschnitt:
6. Hauptstück

Inhalt:
6. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§072

Kurztext:
Übergangsbestimmungen

Text:
(1) Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 2003, mit der Musterformulare für bestimmte, nach dem Grundverkehrsgesetz 2001 vorgesehene Erklärungen festgelegt werden, LGBl Nr 77/2003, gilt als Verordnung im Sinn des § 67 dieses Gesetzes.

(2) Die Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 sind weiterhin anzuwenden
1. auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist;
2. auf die Versteigerung von Grundstücken, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist;
3. für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn
a) nach der auf den Erbfall anzuwendenden Rechtsordnung der Zeitpunkt des außerbücherlichen Erwerbs eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks (zB durch Einantwortungsbeschluss gemäß § 178 Außerstreitgesetz) oder der Zeitpunkt des Nachweises des Anspruchs auf Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks (zB auf Grund eines Beschlusses gemäß § 182 Abs 3 Außerstreitgesetz), oder
b) die Einantwortung
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist;
4. auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren.
Die Zuständigkeit zur Durch- oder Fortführung der Verfahren gemäß Z 1 bis 4 geht mit Wirksamkeit ab dem 1. März 2023 auf die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden über. Vor diesem Zeitpunkt von Behörden erlassene Bescheide, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zuständig waren, sind vom Landesverwaltungsgericht jedoch nicht wegen Unzuständigkeit zu beheben.

(3) Die von den gemäß dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 zuständigen Behörden bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 ausgestellten Bestätigungen oder Bescheinigungen bleiben unberührt.

(4) Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 im Internet eine Homepage für die Grundverkehrskommission und die/den Grundverkehrsbeauftragten einzurichten.

(5) Der Bericht gemäß § 69 ist dem Landtag erstmalig bis zum 31. Mai 2024 für das Jahr 2023 vorzulegen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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