Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023

Abschnitt:
6. Hauptstück

Inhalt:
6. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§068

Kurztext:
Besondere Ermächtigung der Landesregierung*

Text:
*aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen

(1) Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume, in denen Epidemien, außergewöhnliche Ereignisse oder krisenhafte Entwicklungen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von Behörden und/oder Gerichten oder auf die Kommunikation zwischen Dritten und Gerichten und/oder Behörden sowie zwischen Behörden und/oder Gerichten untereinander nach sich ziehen, mit Verordnung abweichende Regelungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen. Diese können betreffen:
1. das Aussetzen von Fristenläufen;
2. die Verlängerung von Fristen;
3. Kundmachungsvorschriften; oder
4. die Eröffnung der Möglichkeit von Beschlussfassungen im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz.

(2) Verordnungen gemäß Abs 1 können, sofern eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, durch Veröffentlichung auf der Internetseite der/des Grundverkehrsbeauftragten kundgemacht werden und treten gemäß § 6 Abs 2 Landes-Verlautbarungsgesetz mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.
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