Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023

Abschnitt:
3. Hauptstück

Inhalt:
3. Hauptstück
Behörden und Verfahren

Paragraf:
§046

Kurztext:
Grundverkehrskommission

Text:
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Grundverkehrskommission besteht als weisungsfreies Organ aus vier Mitgliedern, und zwar:
1. als Vorsitzende oder Vorsitzenden: Die/der Grundverkehrsbeauftragte (§ 45) oder deren/dessen gemäß § 45 Abs 1 Z 2 bestellte(n) Vertreter(in) oder einer sonstigen, ebenso qualifizierten Person und
2. drei beisitzenden Mitgliedern, und zwar:
a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit spezifischen land- oder forstwirtschaftlichen Kenntnissen und
b) eine oder ein land- und forstwirtschaftlicher Amtssachverständige(r) sowie
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksbauernkammer jenes Bezirkes, in welchem die Mehrheit der Fläche(n) liegt, die den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bilden.

(2) Die oder der Grundverkehrsbeauftragte hat zu bestellen:
1. eine(n) oder mehrere qualifizierte Personen (§ 46 Abs 1 Z 1) und
2. nach Einholung eines Vorschlages der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Salzburg die beisitzenden Mitglieder (§ 46 Abs 1 Z 2) sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglieder).
Die oder der Grundverkehrsbeauftragte hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern; wird ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten erstattet, kann die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgen.

(3) Die Funktionsperiode der gemäß Abs 2 bestellten Personen beträgt zwölf Jahre. Die gemäß Abs 2 bestellten Personen bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Neubestellung von Personen gemäß Abs 2 im Amt. Im Fall einer vorzeitigen Erledigung einer Funktion hat die oder der Grundverkehrsbeauftragte nach Maßgabe der Abs 1 und 2 geeignete Personen nachzubestellen; die Funktionsperiode der nachbestellten Person beträgt den Rest der Funktionsperiode der Vorgängerin oder des Vorgängers.

(4) Die beisitzenden Mitglieder und Ersatzmitglieder haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand der oder des Vorsitzenden das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(5) Die Mitglieder der Grundverkehrskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Grundverkehrskommission wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, wenigstens aber vierteljährlich einberufen; die Einberufung hat mindestens eine Woche vor dem Verhandlungstag tunlichst unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens zwei beisitzende Mitglieder anwesend sind. Die Grundverkehrskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(7) An der Beratungen der Grundverkehrskommission kann einer Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Gemeinde, in welcher die Mehrheit der Flächen liegt, die den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bilden, beratend teilnehmen.

(8) Die Geschäfte und Kanzleiarbeiten der Grundverkehrskommission sind im Amt der Salzburger Landesregierung zu führen.

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Grundverkehrskommission zu unterrichten.

(10) Die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.

(11) Eine gemäß Abs 2 bestellte Person ist von der oder dem Grundverkehrsbeauftragten ihres Amtes zu entheben
1. bei Verzicht auf die Ausübung der Funktion;
2. bei Verlust der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung der Funktion;
3. bei grober Verletzung oder Vernachlässigung der mit der Funktion verbundenen Pflichten; oder
4. bei Ausscheiden aus der betreffenden Funktion in der Interessenvertretung oder Beendigung des Dienstverhältnisses zur entsendenden Organisation.
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