Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023

Abschnitt:
2. Hauptstück - 3. Abschnitt

Inhalt:
3. Abschnitt
Erwerb von Todes wegen...

Paragraf:
§042

Kurztext:
Vorgehen im Fall der Säumigkeit*

Text:
*bei der Antragstellung

(1) Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs bzw des Nachweises über den Erwerb des Anspruches auf die Übertragung keine Verbücherung gemäß § 40 Abs 1 oder 2 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der gemäß § 41 bestellte Kurator die Anträge für die nach diesem Gesetz erforderliche Zustimmung, Bescheinigung oder Bestätigung zu stellen und/oder die dafür erforderlichen Erklärungen einschließlich der Nutzungserklärung gemäß § 15 Z 4 abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die/den Grundverkehrsbeauftragte(n) von der Säumigkeit zu verständigen.

(2) Ist bei Einlangen der Verständigung gemäß Abs 1 letzter Halbsatz ein Verfahren gemäß § 40 Abs 3 nicht anhängig, ist das Grundstück auf Antrag der/des Grundverkehrsbeauftragen namens des Landes Salzburg unter sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.

(3) Wenn der Gerichtskommissär oder der gemäß § 41 bestellte Kurator ein Verfahren gemäß Abs 1 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.

(4) Endet das Verfahren gemäß Abs 3 mit der rechtskräftigen Erteilung der Zustimmung gemäß § 38 Abs 4 oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit einer Selbsterklärung im Sinn des § 14 Abs 4 oder einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs oder des Rechtes, auf dessen Übertragung von Todes wegen ein Anspruch erworben wurde, zu bewirken.

(5) Endet das Verfahren gemäß Abs 3 mit der rechtskräftigen Versagung der Zustimmung gemäß § 38 Abs 4 oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der rechtskräftigen Verweigerung einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die/den Grundverkehrsbeauftragte(n) zu verständigen. Auf Antrag der/des Grundverkehrsbeauftragten ist das Grundstück namens des Landes Salzburg in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.

(6) Ein gemäß Abs 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zu Antragstellung gemäß § 40 Abs 1 oder 2 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung gemäß § 40 Abs 1 oder 2 mittlerweile beantragt wurde.
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