Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023

Abschnitt:
2. Hauptstück - 3. Abschnitt

Inhalt:
3. Abschnitt
Erwerb von Todes wegen...

Paragraf:
§039

Kurztext:
Sonderbestimmungen*

Text:
*für nicht von § 38 Abs 3 erfasste Personen

Für Personen, die Rechte gemäß § 38 Abs 1 von Todes wegen als Erben oder Vermächtnisnehmer erwerben und nicht dem Kreis der in § 38 Abs 3 angeführten Personen angehören, gelten die §§ 40 bis 42. Die Bestimmungen für den Erwerb des Eigentums gelten für den Erwerb des Fruchtnießungsrechtes, des Gebrauchsrechtes oder des Baurechtes sinngemäß.
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