3. Abschnitt Erwerb von Todes wegen...
*für nicht von § 38 Abs 3 erfasste Personen Für Personen, die Rechte gemäß § 38 Abs 1 von Todes wegen als Erben oder Vermächtnisnehmer erwerben und nicht dem Kreis der in § 38 Abs 3 angeführten Personen angehören, gelten die §§ 40 bis 42. Die Bestimmungen für den Erwerb des Eigentums gelten für den Erwerb des Fruchtnießungsrechtes, des Gebrauchsrechtes oder des Baurechtes sinngemäß.