Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023

Abschnitt:
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt

Inhalt:

			

Paragraf:
§026

Kurztext:
1. Teil - Besondere Gründe für die Versagung*

Text:
*der Zustimmung

Die Zustimmung ist jedenfalls zu versagen, wenn

1. die beabsichtigte Nutzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist;

2. der Rechtserwerb dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden widerspricht;

3. für den Erwerb, die Errichtung, die Verbesserung oder die Instandsetzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes Wohnbauförderungsmittel des Bundes oder des Landes verwendet worden sind, es sei denn, dass der Ausländer nach den jeweils anzuwendenden Förderungsvorschriften selbst förderungswürdig ist oder die Förderung beendet ist und seit der Zusicherung der Förderung 20 Jahre, bei Förderung der Verbesserung oder Instandsetzung jedoch zehn Jahre vergangen sind;

4. der Rechtserwerb staatspolitischen, volks- oder regionalwirtschaftlichen, sozialpolitischen oder kulturellen Interessen widerspricht;

5. ein österreichischer Staatsbürger oder eine inländische juristische Person oder Personengesellschaft bereit und imstande ist, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft nach Maßgabe des § 32 zu erwerben (Eintrittsrecht), es sei denn
a) der Gegenstand des Rechtsgeschäftes soll dem Ausländer zur Begründung seines für die gesicherte inländische Berufsausübung notwendigen Hauptwohnsitzes dienen, oder
b) am Rechtserwerb des Ausländers bestehen besondere öffentliche Interessen gemäß § 25 Z 3 und der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung kommt vom Standpunkt der öffentlichen Interessen nicht zumindest die gleiche Bedeutung zu;

6. den Gegenstand des Rechtsgeschäftes ein Grundstück, allenfalls zusammen mit anderen Grundstücken, bildet, für das in den letzten fünf Jahren eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde wegen der Ausübung des Rechtes gemäß Z 5 durch einen Inländer versagt wurde, es sei denn
a) das Rechtsgeschäft mit dem Eintretenden wurde nach dessen Abschluss aus Verschulden des Eintretenden wieder aufgelöst, oder
b) am Rechtserwerb des Ausländers besteht ein besonderes öffentliches Interesse gemäß § 25 Z 3.
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