Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023

Abschnitt:
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt

Inhalt:

			

Paragraf:
§024

Kurztext:
1.Teil - Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Text:
(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, bei welchen der Rechtserwerber ein nichtgleichgestellter Ausländer (§ 22) ist, bedürfen – unbeschadet eines allfälligen Zustimmungserfordernisses nach den Bestimmungen über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken – zu ihrer vollen Wirksamkeit einer Zustimmung der gemäß § 20 Abs 3 zuständigen Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben:
1. die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon;
2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon;
3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes an einem Grundstück;
4. die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder von Teilen davon;
5. die Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon, die, wenn auch außerhalb des Vertrags, mit der Begründung eines Pfandrechtes am Grundstück oder eines Rechtes des Erwerbers zum späteren Eigentumserwerb oder mit dem Erwerb oder der Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften verbunden sind oder sonst in ihrer Auswirkung einem der vorgenannten Rechte gleichkommen;
6. die Begründung des Pfandrechtes und der Erwerb oder die Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, wenn damit die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder Teiles davon oder die allenfalls nur tatsächliche Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder Teil davon verbunden ist.

(2) Die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist für folgende Rechtsgeschäfte nicht erforderlich:
1. Rechtsgeschäfte mit folgenden Personen als Rechtserwerber: den Ehegatten oder eingetragenen Partnern, Kindern und deren Nachkommen, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen; dies gilt auch für den Rechtserwerb von Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder durch Ehegatten oder eingetragene Partner dieser Personen;
2. Rechtsgeschäfte mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern als gemeinsame Rechtserwerber, wenn einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer bzw eines der in § 22 Abs 1 genannten Freiheiten bzw Rechte erwirbt;
3. Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe oder nach rechtskräftiger Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen Ehegatten bzw eingetragenen Partnern zur Aufteilung des ehelichen bzw partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen bzw partnerschaftlichen Ersparnisse;
4. Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern oder gemeinsam Bauberechtigten im Sinn des Baurechtsgesetzes bei aufrechtem Bestand oder zur Auflösung einer Gemeinschaft nach § 830 ABGB; dies gilt nicht für Erwerbe durch Wohnungseigentümer oder Baurechtswohnungseigentümer, außer
a) zwischen den Partnern einer Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs 10 Wohnungseigentumsgesetz 2002,
b) für den Erwerb von zusätzlichen Miteigentumsanteilen oder von zusätzlichen Anteilen an einer Baurechtseinlage zur Anpassung des dem Erwerber bereits gehörenden Mindestanteils gemäß § 2 Abs 9 Wohnungseigentumsgesetz 2002 ohne räumliche Erweiterung des Wohnungseigentumsobjektes, an dem das mit dem Mindestanteil untrennbar verbundene Wohnungseigentum besteht, oder
c) für den Erwerb von zusätzlichen Miteigentumsanteilen oder von zusätzlichen Anteilen an einer Baurechtseinlage zur Anpassung des dem Erwerber bereits gehörenden Mindestanteils gemäß § 2 Abs 9 Wohnungseigentumsgesetz 2002 zur räumlichen Erweiterung des Wohnungseigentumsobjektes, an dem das mit dem Mindestanteil untrennbar verbundene Wohnungseigentum besteht, solange der Mindestanteil durch einen oder mehrere solche Erwerbe in Folge insgesamt um nicht mehr als 10 % des ursprünglich erworbenen Mindestanteils oder im Fall des Erwerbs durch die Partner einer Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs 10 Wohnungseigentumsgesetz 2002 um nicht mehr als 10 % des jeweils ursprünglich erworbenen halben Mindestanteils erhöht wird;
5. Mietverträge über eine Wohnung und ergänzende Räume von untergeordneter Bedeutung, Garagen, Stellplätze, Gartenflächen und Zufahrten, wenn die Wohnung
a) zur Begründung
• des zum Zweck einer inländischen Ausbildung notwendigen Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (Z 1),
• des zum Zweck der inländischen Berufsausübung notwendigen Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (Z 1) oder
b) zur Begründung eines zum Zweck einer inländischen Ausbildung oder Berufsausübung oder des daran anschließenden Ruhestandes gewählten Hauptwohnsitzes des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (Z 1),
c) zur Begründung des Hauptwohnsitzes durch den sonst aufenthaltsberechtigten Mieter für die Dauer seiner Aufenthaltsberechtigung
dient.
6. Mietverträge über eine Wohnung, Betriebs-, Lager- oder sonstige Räumlichkeiten und ergänzende Räume von untergeordneter Bedeutung, Garagen, Stellplätze, Gartenflächen und Zufahrten, bis zu einer Dauer von sechs Monaten; aufeinander folgende Mietverträge des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (Z 1) gelten als ein einziger Mietvertrag, wobei die Dauer der einzelnen Verträge zusammen zu rechnen ist;
7. Mietverträge im Rahmen des Betriebs eines dafür besonders eingerichteten Heimes für ledige, betagte oder behinderte Menschen;
8. Mietverträge zum Zweck der Abhaltung einer öffentlichen Veranstaltung (Zirkus, Wanderschaustellung udgl) mit einer Dauer bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr;
9. Mietverträge zum Zweck des Campings, eines Erholungsaufenthaltes oder der Sportausbildung im Rahmen des Fremdenverkehrs mit einer Dauer bis sechs Monate im Kalenderjahr; dabei ist Z 6 zweiter Satz anzuwenden;
10. Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlagen (§§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind;
11. bloß anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte gemäß § 28.
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