Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023

Abschnitt:
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt

Inhalt:
3. Unterabschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts

Paragraf:
§010

Kurztext:
Bewirtschaftungsverpflichtung

Text:
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind wenigstens durch fünfzehn Jahre ab rechtskräftiger Zustimmung zum Rechtsgeschäft nach Maßgabe allfälliger Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen (§ 30 Abs 1) land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen (§ 2 Abs 4) und dürfen keiner anderen Nutzung zugeführt werden.

(2) Gemäß § 7 Abs 2 Z 6, 10 und 11 ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erworbene Grundstücke oder unter Anwendung des § 9 Z 3 erworbene Grundstücke dürfen bis zur Realisierung der Zweckbestimmung oder des im wichtigen öffentlichen Interesse gelegenen Vorhabens keiner Nutzung zugeführt werden, die dessen Qualifikation als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 ausschließt.

(3) Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen oder Abweichungen von der Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß Abs 1 und 2 zulassen,
1. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe oder
2. wenn die beantragte Ausnahme oder Abweichung keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Unterabschnitts befürchten lässt.
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