Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. (2) Verordnungen nach diesem Gesetz einschließlich Verordnungen, mit denen Abgaben nach diesem Gesetz ausgeschrieben werden, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem im Abs 1 bestimmtem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.