Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Kommunalabgabe Wohnungsleerstand

Paragraf:
§014

Kurztext:
Entstehung d. Abgabenanspruchs, Anzeigeverpflicht*

Text:
(1) Abgabenzeitraum ist das Kalenderjahr. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Entstehung ist von den Abgabenschuldnern der Abgabenbehörde bis zum 15. Februar des Folgejahres anzuzeigen (§ 120a BAO).


(2) Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner/jede Abgabenschuldnerin die Entstehung eines Abgabenanspruchs gemäß Abs 1 anzuzeigen und die Abgabe nach Anzahl der jeweils ihn/sie betreffenden vollen Kalenderwochen ohne Wohnsitz zu entrichten.


(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, Form, Inhalt und Art der Übermittlung einer Abgabenerklärung durch Verordnung näher zu regeln.
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