Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Kommunalabgabe Wohnungsleerstand

Paragraf:
§013

Kurztext:
Höhe der Abgabe

Text:
(1) Der Abgabensatz ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.

(2) Die Höhe der Abgabe darf im Kalenderjahr nicht überschreiten:

für Wohnungen mit einer Nutzfläche
Höchstbetrag
für Neubauwohnungenfür sonstige Wohnungen
bis 40 m²800 €400 €
> 40 bis 70 m²1.400 €700 €
> 70 bis 100 m²2.000 €1.000 €
> 100 bis 130 m²2.600 €1.300 €
> 130 bis 160 m²3.200 €1.600 €
> 160 bis 190 m²3.800 €1.900 €
> 190 bis 220 m²4.400 €2.200 €
> 220 m²5.000 €2.500 €
(3) Als Neubauwohnungen gelten Wohnungen, bei denen die Anzeige über die Vollendung der baulichen Errichtung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. (4) § 7 Abs 4 gilt sinngemäß.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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