Kommunalabgabe Wohnungsleerstand
(1) Der Abgabensatz ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden. (2) Die Höhe der Abgabe darf im Kalenderjahr nicht überschreiten: