Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Kommunalabgabe Wohnungsleerstand

Paragraf:
§009

Kurztext:
Gegenstand der Abgabe

Text:
Gegenstand der Abgabe sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.
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