Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022

Abschnitt:
5. Hauptstück - 1. Abschnitt

Inhalt:
5. Hauptstück
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen sowie von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraf:
§023

Kurztext:
Allgemeine Bestimmungen zur Lagerung

Text:
(1) Feste und flüssige Brennstoffe sowie sonstige brennbare Flüssigkeiten sind so zu lagern, dass von ihnen keine Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder Umweltgefährdungen ausgehen. Während des Einlagerungsvorgangs von flüssigen Brennstoffen, sonstigen brennbaren Flüssigkeiten sowie Holz- und Rindenpellets ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich.

(2) Jedenfalls unzulässig ist die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
1. auf Fluchtwegen, in Notausgängen, in Stiegenhäusern und dgl.,
2. in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
3. in Räumen mit Sicherheitsfunktionen (wie Brandmeldezentralen und dgl.),
4. in Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
5. in Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder mit Anlagen, die eine Brandweiterleitung begünstigen,
6. in nicht ausgebauten Dachräumen.
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