Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)

Abschnitt:
2. BGB-EVO * Wals-Siezenheim, LGBl. Nr. 39/202

Inhalt:
*Gemeinde Wals-Siezenheim

Salzburg

Paragraf:
§01

Kurztext:
§1

Text:
(1) Im Gemeindegebiet der Gemeinde Wals-Siezenheim gelten Bauten für Gastgewerbebetriebe mit mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten als Beherbergungsgroßbetriebe im Sinn des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009.
(2) Von der Festlegung gemäß Abs 1 bleiben unberührt:									

1.
einmalige Erweiterungen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Gastgewerbebetrieben mit bereits mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten, wenn eine Erweiterung um nicht mehr als 10 Gästezimmer oder 20 Gästebetten erfolgt und dabei die höchstzulässige Zahl von 120 Gästezimmern oder 240 Gästebetten nicht überschritten wird;

2.
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Bauverfahren zur Errichtung oder Erweiterung von Gastgewerbebetrieben mit mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten.
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