Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung

Abschnitt:
4. Abschnitt

Inhalt:
Brenn- und Kraftstoffe

Paragraf:
§13

Kurztext:
Lagerung von festen Brennstoffen

Text:
Für die Lagerung von festen Brennstoffen gelten folgende Anforderungen:
    1.
    Ziffer 1
    Stückholz: Das Lager für Stückholz muss an einer luftigen Stelle liegen und gegen Eindringen von Bodenfeuchtigkeit, Regen und Schnee geschützt sein. Eine Lagerung innerhalb eines Gebäudes ist nur in gut gelüfteten Räumen und nur für vorgetrocknetes Holz zulässig.
	
    2.
    Ziffer 2
    Hackgut, Kohle, Kohlenbriketts: Das Lager muss entweder in einem durchlüfteten Raum eines Gebäudes liegen oder an einer luftigen Stelle liegen und gegen Eindringen von Regen und Schnee geschützt sein.
	
    3.
    Ziffer 3
    Holz- und Rindenpellets: Eine Lagerung ist nur in eigens für diesen Brennstoff hergestellten Behältern oder nur innerhalb von trockenen Räumen zulässig. Gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, Kondenswasser (zB. durch Wasserleitungen) udgl sind Vorkehrungen zu treffen.
	
    4.
    Ziffer 4
    Holz- und Rindenbriketts: Eine Lagerung ist nur innerhalb von trockenen Räumen zulässig. Gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, Kondenswasser udgl sind Vorkehrungen zu treffen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
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