Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen

Paragraf:
§06a

Kurztext:
Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen

Text:
(1) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die Stammdaten gemäß Anlage 5 vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen im Onlineregister unter www.edm.gv.at einzutragen.
(2) Die Einstellung der Tätigkeit muss vom Betreiber innerhalb von vier Wochen ab Außerbetriebnahme der Feuerungsanlage im Onlineregister nach Abs. 1 ersichtlich gemacht werden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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