Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen

Paragraf:
§06

Kurztext:
Errichtung und Ausstattung

Text:
Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
    1.
    Ziffer 1
    Bei Neuanlagen: Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes 1 erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
	
    2.
    Ziffer 2
    Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils eines Heizgerätes ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des Abschnitts 3 eingehalten werden können.
	
    3.
    Ziffer 3
    Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
	
    4.
    Ziffer 4
    Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
	
    5.
    Ziffer 5
    Soweit händisch beschickte Heizgeräte zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen (§ 8 Abs. 1 Z 10 K-HeizG), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
	
    6.
    Ziffer 6
    Für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, ausgenommen für Einzelraumheizgeräte, ist ein Anlagendatenblatt gemäß der Anlage 1 bis zur nächsten Überprüfung zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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