Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021

Abschnitt:
5. Abschnitt

Inhalt:
Wirkung des Flächenwidmungsplanes

Paragraf:
§43

Kurztext:
Wirkung des Flächenwidmungsplanes

Text:
(1) In Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen, die von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erteilt werden, sind nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
(2) In den als Aufschließungsgebieten festgelegten Flächen des Baulandes dürfen keine landesgesetzlich vorgesehenen Bewilligungen zur Errichtung von baulichen Anlagen, ausgenommen solche, die der Aufschließung dienen oder bauliche Anlagen im Sinne des § 28 Abs. 6 sind, erteilt werden.
(3) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht. Die Aufhebung ist nur innerhalb von fünf Jahren ab deren Rechtskraft zulässig. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in diese Frist nicht einzurechnen.
(4) Die Nichtigkeit von Baubewilligungsbescheiden auf Grundlage der K-BO 1996 richtet sich nach den Bestimmungen der K-BO 1996.
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