Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022

Abschnitt:
3.Elektronischer Flächenwidmungsplan

Inhalt:
3. Abschnitt

Paragraf:
§009

Kurztext:
Form der Darstellung, Datenstrukturen

Text:
(1) Die Darstellung des Flächenwidmungsplanes im eFWP hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Die Pläne haben ein Deckblatt zu enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem jeweiligen Muster der Anlagen 2a bis 2r entspricht.
(2) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, eine Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen enthalten sein.
(3) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2016 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrundeliegenden Geodaten enthalten.
(4) Im eFWP sind die in der Anlage 4 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden.
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