3. Abschnitt
(1) Der eFWP ist so einzurichten, dass dessen Anwendungen mit Ausnahme der elektronischen Kundmachung ausschließlich über das Portal Vorheriger SuchbegriffTirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf den eFWP nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und der Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E-Government- Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 169/2020, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Stammportalbetreiber oder dem von ihm ermächtigten dezentralen Administrator. (2) Die Gemeinde kann sich bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes oder von Änderungen des Flächenwidmungsplanes eines Dienstleisters bedienen. Die Freischaltung der jeweiligen erforderlichen Daten für den Dienstleister obliegt der Gemeinde.