Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022

Abschnitt:
1. Allgemeines

Inhalt:
1.Abschnitt

Paragraf:
§002

Kurztext:
Begriffsbestimmungen

Text:
Im Sinn dieser Verordnung gilt als
a)
elektronischer Flächenwidmungsplan (eFWP) eine EDV-Anwendung, die alle Funktionen für jene Abläufe und Arbeitsschritte enthält, die
1.
zur Erstellung der digitalen Rechtsgrundlagen der Flächenwidmungspläne und ihrer fortlaufenden Entwicklung, beginnend mit der Planung bis hin zur Freischaltung im Internet, sowie

2.
zur Überführung der Festlegungen der bestehenden analogen Flächenwidmungspläne in digitale Rechtsgrundlagen, soweit diese nicht bereits erfolgt ist,
erforderlich sind;
b)
Portal Vorheriger SuchbegriffTirolNächster Suchbegriff jenes elektronische Portal, das vom Land Vorheriger SuchbegriffTirolNächster Suchbegriff nach § 8 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung eingerichtet und betrieben wird;
c)
Stammportalbetreiber das Land Vorheriger SuchbegriffTirol;
d)
dezentraler Administrator ein von hierzu berechtigten Einrichtungen eingesetzter Administrator zur Rechtevergabe;
e)
Verwendungsvorgang die Eintragung, Änderung, Abfrage, Übermittlung und Verarbeitung von Daten;
f)
Sicherheitsklasse ein verbindlich festgelegter Standard für das Sicherheitsmanagement im Portalverbundsystem;
g)
Portalverbundprotokoll (PVP) ein verbindlich festgelegtes Protokoll betreffend die Kommunikation der Portale im Portalverbundsystem.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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