Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022

Abschnitt:
1. Allgemeines

Inhalt:
1.Abschnitt

Paragraf:
§001

Kurztext:
Geltungsbereich

Text:
Diese Verordnung regelt:
a)
die Erstellung und Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne;
b)
den elektronischen Flächenwidmungsplan als EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit;
c)
die Erstellung und Darstellung des Flächenwidmungsplanes im elektronischen Flächenwidmungsplan;
d)
die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes im elektronischen Flächenwidmungsplan;
e)
für die Stadt Innsbruck die vorläufige Weitergeltung des bestehenden analogen Flächenwidmungsplanes sowie die Art seiner Übernahme in den elektronischen Flächenwidmungsplan;
f)
für den Fall der Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde die Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestehenden Gemeinden sowie deren neuerliche elektronische Kundmachung.
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