1.Abschnitt
Diese Verordnung regelt: a) die Erstellung und Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne; b) den elektronischen Flächenwidmungsplan als EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit; c) die Erstellung und Darstellung des Flächenwidmungsplanes im elektronischen Flächenwidmungsplan; d) die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes im elektronischen Flächenwidmungsplan; e) für die Stadt Innsbruck die vorläufige Weitergeltung des bestehenden analogen Flächenwidmungsplanes sowie die Art seiner Übernahme in den elektronischen Flächenwidmungsplan; f) für den Fall der Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde die Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestehenden Gemeinden sowie deren neuerliche elektronische Kundmachung.