Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung

Abschnitt:
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...

Inhalt:
4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung

Paragraf:
§021

Kurztext:
Konzepte

Text:
(1) Das Verkehrs-, das Landschafts- und das Entwicklungskonzept sind
   grundsätzlich im Maßstab 1:10 000 zu erstellen. In begründeten
   Ausnahmefällen ist auch ein anderer Darstellungsmaßstab zulässig.
   Als Plangrundlage ist eine den jeweiligen Anforderungen angepasste
   generalisierte Darstellung des Gemeindegebietes zu verwenden.
   Markante grundlegende  Reliefbedingungen  wie  Kuppen,  Gipfel,
   Geländekanten, Plateaus sind darzustellen.
(2) Die verwendeten Planzeichen sind aus den in dieser Verordnung
   festgelegten Planzeichen sinngemäß zu entwickeln.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
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