Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021

Abschnitt:
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung

Inhalt:

			

Paragraf:
§025

Kurztext:
Feuerwehrübungen

Text:
(1) Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl, mindestens jedoch zehn pro Kalenderjahr, anzuordnen.

(2) Unabhängig von den Übungen gemäß Abs. 1 sind in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk und im Landesbereich vom jeweiligen Kommandanten geeignete Feuerwehrübungen in der erforderlichen Anzahl anzuordnen und zu leiten.
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