Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021

Abschnitt:
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung

Inhalt:

			

Paragraf:
§023

Kurztext:
Verpflichtung zur Hilfeleistung

Text:
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren haben – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 – im Gemeindegebiet Hilfe zu leisten (Pflichtbereich).

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse oder die Art der Hilfeleistung erfordern, eine Vergrößerung des Pflichtbereichs anordnen, wenn der Brandschutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten nicht wesentlich gefährdet wird. Dies gilt sinngemäß für jene Betriebsfeuerwehren, denen der Brandschutz in Teilen einer Gemeinde dauernd übertragen ist, mit der Maßgabe, dass durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten weder der Brandschutz in diesen Gemeindeteilen noch im Betrieb wesentlich gefährdet sein darf.

(3) Über den Pflichtbereich hinaus sind die Feuerwehren dann zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn ihre Einsatzmittel zur Bewältigung des Ereignisses erforderlich sind.
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