Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung

Abschnitt:
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...

Inhalt:
4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung

Paragraf:
§020

Kurztext:
Baulandausnutzung

Text:
(1) Die Ausnutzung des Baulandes ist in eine Schwarz/Weiß-Darstellung
   des Flächenwidmungsplanes einzutragen und ergibt sich aus der
   Überlagerung der baulichen Bestandsaufnahme mit der neuen
   Flächenwidmung.
(2) Die Darstellung von Ausschnitten über die Ortsverbände bzw. die
   Baulandbereiche ist ausreichend. Diese Ausschnitte sind gefaltet
   in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.
(3) Als Planzeichen sind zu verwenden für:
1. bebaute Baulandfläche: Signatur Farbgebung entsprechend der
   Widmungsart;
2. nicht bebaute Baulandfläche: Farbgebung keine;
3. Siedlungsgrenzen gemäß dem jeweiligen regionalen
   Raumordnungsprogramm: Signatur für Grenzen entlang einzelner
   Bereiche: auf der Spitze  stehende  rote  ungefüllte  Dreiecke
    auf einer Linie, die Dreiecke liegen außerhalb des
   Baulandbereiches;
   Signatur für Grenzen, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze
   umschließen: gefülltes rotes Dreieck mit Bezugsstrich.
(4) Die Flächenbilanz gem. § 2 Abs. 4 NÖ ROG 1976 ist entsprechend
   der Anlage 1 für jede Katastralgemeinde und für die Gesamtgemeinde
   in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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