Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung

Abschnitt:
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...

Inhalt:
4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung

Paragraf:
§018

Kurztext:
Bauliche Bestandsaufnahme

Text:
Als Planzeichen für die bauliche Bestandsaufnahme sind zu verwenden
für:
1. Mit einem Hauptgebäude bebaute und genutzte Fläche: Signatur
   Farbgebung des Grundstückes oder Grundstücksteiles rot;
2. Bebaute Fläche mit offensichtlich nicht genutztem Gebäude:
   Signatur des Grundstückes oder Grundstücksteiles feine Rasterung
   rot;
3. Bauwerk unter Denkmalschutz: Signatur D in weißem Kreis;
4. Bauwerk bzw. Ensemble, das erhaltens- bzw. schutzwürdig ist:
   Signatur EB in weißem Kreis.
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