Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung

Abschnitt:
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...

Inhalt:
4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung

Paragraf:
§017

Kurztext:
Betriebsstätten, Erholungs...

Text:
Orig. Titel: Betriebsstätten, Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen

(1) Als Planzeichen für die Betriebsstätten sind zu verwenden für:
1. Primärer Wirtschaftssektor (Land- und Forstwirtschaft, Bergbau):
   Signatur Nummerierung des Betriebes, Farbgebung der bebauten
   Fläche bei Land- und Forstwirtschaft grün, bei Bergbau
   Betriebsfläche und Abbaufläche ocker; Angabe des
   Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht;
2. Sekundärer Wirtschaftssektor (produzierendes Gewerbe): Signatur
   Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im
   Erläuterungsbericht, Farbgebung der bebauten Fläche bzw.
   Betriebsfläche blaugrau;
3. Tertiärer Wirtschaftssektor (Handel und Verkehr,
   Dienstleistungen): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des
   Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der
   Betriebsfläche rot.
(2) Weiters sind als Planzeichen für Erholungs- und
   Fremdenverkehrseinrichtungen, soweit sie nicht unter Abs. 1 erfaßt
   sind, zu verwenden für:
1. Spiel- und Sportstätte: Signatur Bezeichnung der Art (z.B.
   Kinderspielplatz), Farbgebung grün
   Eintragung des Einzugsbereiches mit einem Radius von 500 Metern
   für öffentliche Kinderspielplätze durch eine schwarze Linie;
2. Weg bzw. Piste: Signatur Bezeichnung der Art (z.B. Lehrpfad),
   Kennzeichnung der Weg- bzw. Pistenachse  durch  starke  schwarz
   punktierte Linie;
3. Sonstige Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtung: Signatur
   Bezeichnung der Art.
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