4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Orig. Titel: Betriebsstätten, Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen (1) Als Planzeichen für die Betriebsstätten sind zu verwenden für: 1. Primärer Wirtschaftssektor (Land- und Forstwirtschaft, Bergbau): Signatur Nummerierung des Betriebes, Farbgebung der bebauten Fläche bei Land- und Forstwirtschaft grün, bei Bergbau Betriebsfläche und Abbaufläche ocker; Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht; 2. Sekundärer Wirtschaftssektor (produzierendes Gewerbe): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der bebauten Fläche bzw. Betriebsfläche blaugrau; 3. Tertiärer Wirtschaftssektor (Handel und Verkehr, Dienstleistungen): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der Betriebsfläche rot. (2) Weiters sind als Planzeichen für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen, soweit sie nicht unter Abs. 1 erfaßt sind, zu verwenden für: 1. Spiel- und Sportstätte: Signatur Bezeichnung der Art (z.B. Kinderspielplatz), Farbgebung grün Eintragung des Einzugsbereiches mit einem Radius von 500 Metern für öffentliche Kinderspielplätze durch eine schwarze Linie; 2. Weg bzw. Piste: Signatur Bezeichnung der Art (z.B. Lehrpfad), Kennzeichnung der Weg- bzw. Pistenachse durch starke schwarz punktierte Linie; 3. Sonstige Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtung: Signatur Bezeichnung der Art.