Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Abschnitt:
8. Teil

Inhalt:
Verfahren und Kosten

Paragraf:
§021

Kurztext:
Verfahrensbestimmungen

Text:
Für die behördlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl.Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2020, anzuwenden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen